Inhalt

Aufnahme

Platzierungsgrundlagen
Die Zuweisung eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt über die kjz im Kanton Zürich bzw. die Sozialzentren in der Stadt Zürich sowie über die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder eine Jugendanwaltschaft. Die Plätze stehen in erster Linie Kindern und Jugendlichen aus dem Kanton Zürich zur Verfügung. Es werden aber auch Platzierungsanfragen für Kinder mit Wohnsitz in anderen Kantonen berücksichtigt und geprüft. Als Platzierungsgrundlage ist eine zivilrechtliche Massnahme nach Art. 308 und 310 ZGB oder eine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme nach Art. 15 StG oder eine freiwillige Massnahme möglichst mit einem Fachbericht und mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge erforderlich.

Anmeldevorgang
Die Platzierungsanfragen der zuweisenden Stellen erfolgen telefonisch oder via E-Mail an die Geschäftsleitung. Sie trifft Vorabklärungen bezüglich Zielgruppe und Indikation und prüft das dafür in Frage kommende Platzangebot in einer Sozialpädagogischen Familie. Die Geschäftsleitung, die Mitarbeitenden der Sozialpädagogischen Familie (Pflegeeltern), die zuweisende Stelle und wenn möglich die Eltern oder anderen Vertreter des Herkunftsystems nehmen am Erstgespräch teil. Das betroffene Kind oder der/die Jugendliche wird altersgerecht und entsprechend seinem/ihrem Entwicklungsstand einbezogen. Die endgültige Entscheidung über eine Aufnahme in die Sozialpädagogische Familie liegt bei dem Leitungspaar der contetto-Familie. Sie koordinieren daraufhin die Aufnahme mit den zuweisenden Stellen, dem Herkunftssystem und anderen involvierten Personen. Die Geschäftsleitung wird über den aktuellen Stand laufend informiert.

Kostengutsprache, Aufenthaltsvereinbarung und/oder Platzierungsvertrag
In der Aufenthaltsvereinbarung und/oder dem Platzierungsvertrag wird der Auftrag der Sozialpädagogischen Familie sowie deren Zusammenarbeit mit dem Kind/Jugendlichen, dem Herkunftssystem und der zuweisenden Stelle geregelt.
Vor dem definitiven Eintritt muss die Kostengutsprache der zuweisenden Stelle vorliegen. Die Aufenthaltsvereinbarung und/oder der Platzierungsvertrag wird von der zuweisenden Stelle, den Mitarbeitenden der Sozialpädagogischen Familie, der Geschäftsleitung, und wenn möglich, von den leiblichen Eltern unterzeichnet.